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Aushängezeitraum: 20.09.2024 - 27.01.2025
Die nächste Gemeinderatswahl findet am 26. Jänner 2025 statt. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen - diese werden laufend ergänzt.
VO_F01 Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung
VO_F02 Kundmachung der Mitglieder der Gemeindewahlbehörde
VO_F05 Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses
VO_F10 Kundmachung der Wahllokale (Gemeinde mit Wahlsprengel)
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Am 26. Jänner 2025 wird der Gemeinderat neu gewählt. Unsere „Amtliche Wahlinformation“ erleichtert das gesamte Prozedere der Abwicklung – für Sie und für die Gemeinde.
Wir möchten seitens der Gemeinde unsere Bürgerinnen und Bürger bei der bevorstehenden Gemeinderatswahl optimal unterstützen. Deshalb wird Ihnen im Dezember eine „Amtliche Wahlinformation - Gemeinderatswahl 2025“ zugestellt. Achten Sie daher bei all der Papierflut, die anlässlich der Wahl und der Vorweihnachtszeit verschickt wird, besonders auf unsere Mitteilung (siehe Abbildung).
Diese ist mit Ihrem Namen personalisiert und beinhaltet eine Buchstaben/Ziffernkombination für die Beantragung einer Wahlkarte im Internet sowie einen schriftlichen, abtrennbaren Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert.
Doch was ist mit all dem zu tun?
Zur Erleichterung der Wahlabwicklung sollte der personalisierte Abschnitt sowie ein amtlicher Lichtbildausweis zur Wahl am 26. Jänner 2025 ins Wahllokal mitgebracht werden.
Werden Sie am Wahltag nicht in Ihrem Wahllokal wählen können, dann wird die frühzeitige Beantragung einer Wahlkarte für die Briefwahl empfohlen. Zur Beantragung einer Wahlkarte stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Persönlich im Gemeindeamt, schriftlich mit der beiliegenden personalisierten Anforderungskarte mit Rücksendekuvert oder elektronisch im Internet. Mit dem personalisierten Code auf der „Amtlichen Wahlinformation“, Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises, Eingabe der Reisepassnummer oder mitttels digitaler Signatur kann rund um die Uhr unter https://www.meinewahlkarte.at/31502/wahl eine Wahlkarte beantragt werden.
Unsere Tipps: Die Wahlkarte sollte möglichst frühzeitig beantragt werden, um eine zeitgerechte Zustellung zu ermöglichen. Wahlkarten können nicht per Telefon beantragt werden! Der letztmögliche Zeitpunkt für schriftliche und Online-Anträge ist Mittwoch, der 22. Jänner 2025, 24:00 Uhr bzw. wenn eine Abholung durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten gewährleistet ist, können schriftliche Anträge bis Freitag, den 24. Jänner 2025, 12:00 Uhr erfolgen. Eine Persönliche Antragsstellung ist ebenso bis Freitag, den 24. Jänner 2025, 12:00 Uhr möglich.
Die Zustellung der Wahlkarte erfolgt frühestens ab Anfang Jänner 2024 eingeschrieben an Ihre angegebene Adresse.
Wählen mit Wahlkarten:
Vor dem Wahltag:
Am Wahltag:
Tipp:
VERWENDEN SIE BITTE FÜR DIE WAHLKARTENANTRÄGE DIESE AMTLICHE WAHLINFORMATION! – SIE ERLEICHTERN UNS WESENTLICH DIE ARBEIT!
Achtung: Die angebrachten Barcodes auf der „Amtlichen Wahlinformation“ dienen lediglich der automatisierten und raschen Verarbeitung bei der Wahlkartenantragstellung sowie bei der Wahldurchführung im Wahllokal.
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Was bei den Gemeinderatswahlen 2025 anders läuft:Regelungen für Gemeinderatswahlen sind im Wesentlichen die Gleichen, wie für Landes und Bundeswahlen - es gibt aber auch Unterschiede.Wahlrecht nur mehr für Hauptwohnsitzer: Erstmals werden bei einer allgemeinen Gemeinderatswahl nur mehr Personen mit einem Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet wahlberechtigt sein.Achtung: Wählen und gewählt werden kann nur, wer am Stichtag einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat!Abschaffung des nicht-amtlichen Stimmzettels:Bei der Gemeinderatswahl 2025 sind erstmals nur mehr die amtlichen Stimmzettel zulässig. Diese amtlichen Stimmzettel wurden neu gestaltet. Auf den Stimmzetteln sind neben der Partei die Namen aller Bewerber und Bewerberinnen anzuführen (zulässige Anzahl ist die doppelte Menge an Mandaten).Achtung: Der amtliche Stimmzettel ist von der Gemeindewahlbehörde mit dem Abschluss der Wahlvorschläge zu beschließen und von der Gemeinde selbst herzustellenVergabe von bis zu fünf Vorzugsstimmen möglich: Vorzugsstimmen können durch Kenntlichmachung der wahlwerbenden Personen (z.B. ankreuzen) vergeben werden. Bis zu fünf Vorzugsstimmen können vergeben werden, wobei auf jede Vorzugsstimme gleich viele Wahlpunkte entfallen.Achtung: Nach wie vor gilt der Grundsatz „Name vor Partei“!
Abgabe der Identitätserklärung mit dem Wahlvorschlag: Wenn sich der Name der Liste ändert, muss der zustellungsbevollmächtigte Vertreter bzw. die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der derzeit im Gemeinderat vertretenen Partei bekanntgeben, dass die Parteien bzw. Listen ident sind. Diese Identitätserklärung muss mit dem Wahlvorschlag abgeben werden!Achtung: Wird auf die Identitätserklärung vergessen, gilt der Wahlvorschlag als neue Liste, braucht Unterstützungserklärungen und muss am Stimmzettel zurückgereiht werden.
Auch in Kleingemeinden sind Unterstützungserklärungen nötig: Neu antretende Wahlparteien brauchen auch in Kleingemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern Unterstützungserklärungen für ihr Antreten. Gemeindegröße (Einwohner) Anzahl der notwendigen Unterstützungserklärungen
< 1000 pro vollen 100: 1 mindestens 5 1000 – 2000 mindestens 10 2000 - 10000 Anzahl der Gemeinderäte> 10.000 Anzahl der Gemeinderäte x2
Achtung: Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den jeweiligen Wahlvorschlag erklärt haben, gelten bereits als Unterstützer und sind daher in die Zahl der notwendigen Unterstützungserklärungen miteinzurechnen.Veröffentlichung der Wahlpunkte und Vorzugsstimmen: Wahlpunkte und Vorzugsstimmen sind von der Gemeindewahlbehörde zu veröffentlichen. Vorzugsstimmen aber nur, wenn vom Kandidaten bzw. der Kandidatin mehr als zehn (= elf) Vorzugsstimmen erzielt wurden.Neue Möglichkeiten für Wahlzeugen: Wahlzeugen können mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werdenAchtung: Die zu diesen Tätigkeiten herangezogenen Wahlzeugen, die nicht Mitglied der Wahlbehörde sind, haben ein Gelöbnis über ihre Pflichten zu leisten.Wahl direkt am Gemeindeamt, bei mündlicher Beantragung einer Wahlkarte:Beantragt jemand die Ausstellung einer Wahlkarte persönlich am Gemeindeamt, kann er bzw. sie direkt am Gemeindeamt wählen und die Wahlkarte unmittelbar nach der Wahl wieder abgeben. Damit hat die Wählerin bzw. der Wähler eine noch größere Sicherheit, dass seine bzw. ihre Briefwahlkarte ankommt.Zustellung der Wahlkarten nur mehr eingeschrieben:Die Zustellung der Briefwahlkarten muss nicht mehr „nachweislich und eingeschrieben“, sondern nur mehr „eingeschrieben“ erfolgen. Dies bringt eine Erleichterung für die Gemeinden.Achtung: Ausnahmen gibt es nach wie vor für Kranken- und Kuranstalten.Ein barrierefreies Wahllokal pro Gemeinde:Anders als bei der Europa- und bei der Nationalratswahl muss bei der Gemeinderatswahl nur ein Wahllokal pro Gemeinde barrierefrei sein.Neue Nichtigkeitsgründe bei der Briefwahl:Um schwierigen Fallentscheidungen durch die Wahlbehörde zu entgehen, wurden die Nichtigkeitsgründe für Wahlkarten um zwei Fälle erweitert. Per Gesetz sind Wahlkarten nichtig, wenn:❱ die Wahlkarte nicht zugeklebt ist❱ die Daten der wählenden Person auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind
Video: 25 Jahre Gesunde Gemeinde